Die Wasserschutzgebietsverordnung „Halterner Stausee“ ist 1988 in Kraft getreten.
Rund ein Viertel der Wasserabgabe des Wasserwerks Haltern entstammt dem Grundwasservorkommen der Halterner Sande.
Die Versorgungssicherheit wird im Wesentlichen durch die künstliche Grundwasseranreicherung gewährleistet. Im Rahmen dieses Verfahrens wird das in den Talsperren Haltern und Hullern gespeicherte Oberflächenwasser entnommen, vorgereinigt, anschließend zur Versickerung gebracht und gemeinsam mit dem auf natürlichem Wege zuströmenden Grundwasser gefördert.
Vielfältige Nutzungen in den benachbarten Städten und Gemeinden sowie im ländlichen Raum stehen in Konkurrenz zu den Ansprüchen der Wasserwirtschaft und können die Qualität des Oberflächenwassers beeinträchtigen. Anpassungsfähigkeit und Wirksamkeit der Aufbereitungsmethoden von Seewasser sind grundsätzlich begrenzt. Durch unvorhergesehene negative Veränderungen der Wasserbeschaffenheit kann die Aufbereitung in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Deswegen sind nach Möglichkeit vorsorgend alle Verunreinigungen und sonstigen Beeinträchtigungen vom See fernzuhalten. Um dies zu erreichen, war die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes erforderlich.
Bei der Gliederung des Wasserschutzgebietes und der Bemessung der einzelnen Schutzzonen wurden die DVGW-Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete Teil 1, Schutzgebiete für Grundwasser, und Teil 2, Schutzgebiete für Seen, herangezogen.
Zu der Schutzzone I gehören das Südbecken der Talsperre und der Fassungsbereich des Wasserwerkes mit den Anreicherungsbecken und Sickerleitungen an.
Zur Schutzzone IIA gehören die bei einer Stauhöhe von 39,40 m NN mit Wasser bedeckten Flächen des Nordbeckens, die bei einer Stauhöhe von 40,40 m NN mit Wasser bedeckten Flächen der Talsperre Hullern, die Zwischenstever zwischen dem Nordbecken und der Talsperre Hullern sowie der Unterlauf des Halterner Mühlenbaches bis zur Stockwieser Straßenbrücke.
Die Schutzzone IIB besteht aus einem Gebietsstreifen mit einer Breite von etwa 100 m um die Schutzzone I bzw. IIA. Die Schutzzone III umfasst das an die Schutzzone IIb anschließende Gelände in einer Breite von etwa 250 m bis 1000 m , sofern das Grundwasser aufgrund der hydraulischen Verhältnisse im Untergrund den Fassungsanlagen, den Seebecken oder den Unterläufen ihrer Zuläufe zuströmt.
Die Schutzzone I befindet sich im Eigentum der GELSENWASSER AG.
Flächengrößen der Wasserschutzzonen
Schutzzone I | 202 ha |
Schutzzone II A | 414 ha |
Schutzzone II B | 829 ha |
Schutzzone III | 1.233 ha |
Gesamt | 2.678 ha |
Die Wasserschutzgebietsverordnung „Haard“ ist 1990 in Kraft getreten.
Das Wasserschutzgebiet umfasst das gesamte, zu etwa 85 % forstwirtschaftlich genutzte Einzugsgebiet der 21 Brunnen zwischen der Landesstraße 612 im Norden und Oer- Erkenschwick im Süden. Für die Halterner Sande wurde eine mittlere, jährliche Neubildungsrate in Höhe von 220 mm/m² angesetzt.
Für die Brunnen wurde als Schutzzone I eine annähernd quadratische Fläche mit einer Seitenlänge von mindestens 40 m ausgewiesen, in deren Mittelpunkt der jeweilige Brunnen liegt.
Für die 50-Tage-Fließzeit wurde mittels Pumpversuch ein Grenzabstand von 131 m ermittelt. Die Schutzzone II wurde unter Wahrung dieses Abstandes zu den Brunnen ausgewiesen. Bei der genauen Abgrenzung orientierte man sich an Grenzen in der Örtlichkeit.
Die Grenze der Schutzzone III umschreibt das gesamte Einzugsgebiet der Brunnen. Da das Regenerationsgebiet mit seiner südöstlichen Grenze weiter als 2 km von den Fassungsanlagen entfernt ist, wurde eine Aufgliederung in eine Schutzzone IIIA und in eine Schutzzone IIIB vorgenommen.
Die Schutzzone I befindet sich im Eigentum der GELSENWASSER AG.
Flächengrößen der Wasserschutzzonen
Schutzzone I | 4 ha |
Schutzzone II | 200 ha |
Schutzzone III A | 1.464 ha |
Schutzzone III B | 1.067 ha |
Gesamt | 2.735 ha |
Die Wasserschutzgebietsverordnung „Haltern-West“ ist 1984 in Kraft getreten.
Das Wasserschutzgebiet umfasst das gesamte Einzugsgebiet der 10 Brunnen, d.h. die Fläche, aus der ihnen das Grundwasser zuströmt. Für die Halterner Sande, die eine mäßige bis gute Versickerungsrate und in diesem Raum eine Mächtigkeit von 250 bis 300 m besitzen, wurde eine mittlere, jährliche Neubildungsrate von 300 mm/m² angesetzt.
Für die Brunnen wurde als Schutzzone I eine annähernd quadratische Fläche mit einer Seitenlänge von 40 m ausgewiesen, in deren Mittelpunkt der jeweilige Brunnen liegt.
Als Schutzzone II wurden mit Blick auf den Grenzabstand bei einer Fließzeit von 50 Tagen
kreisförmige Flächen mit einem Radius von je 100 m um die Brunnen ausgewiesen; eine Orientierung der Grenzen an der Örtlichkeit konnte nicht vorgenommen werden, um die Beschränkung Dritter so gering wie möglich zu halten.
Die Grenze der Schutzzone III umschreibt das gesamte Einzugsgebiet der Brunnen. Da das Regenerationsgebiet mit seiner nordwestlichen Grenze weiter als 2 km von den Fassungsanlagen entfernt ist, wurde eine Aufgliederung in eine Schutzzone IIIA und in eine Schutzzone IIIB vorgenommen.
Die Schutzzone I befindet sich im Eigentum der GELSENWASSER AG.
Flächengrößen der Wasserschutzzonen
Schutzzone I | 2 ha |
Schutzzone II | 30 ha |
Schutzzone III A | 986 ha |
Schutzzone III B | 817 ha |
Gesamt | 1.835 ha |