»»Aufgrund der weiteren Intensivierung der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Flächen, die auch zunehmend den Anbau von bewässerungsintensiveren Sonderkulturen
beinhaltet, ist mit einem stetig zunehmenden Wasserbedarf zu rechnen. In den letzten Jahren wurden die Wasserversorgungsunternehmen von den Genehmigungsbehörden an mehreren Verfahren zur Beantragung bzw. Verlängerung von Grundwasserentnahmen für Beregnungszwecke beteiligt, die in den Wasserschutzgebieten von der Landwirtschaft und dem Gartenbau beantragt wurden. Aktuelle eigene Untersuchungen geben Grund zur Annahme, dass in einigen dieser Gebiete die genehmigten Wasserrechte das nutzbare Grundwasserdargebot bereits vollständig ausschöpfen. Hinzu kommen vermutlich Überschreitungen der zugelassenen Entnahmemengen bei bereits genehmigten Wasserrechten Dritter und zusätzlich eine Vielzahl illegaler Entnahmen aus Grund- und Oberflächengewässern. Auch durch den prognostizierten Klimawandel sind in Zukunft nachteilige Einflüsse auf das Grundwasserdargebot und ein weiter zunehmender Wasserbedarf anzunehmen.

In einem Einzugsgebiet bzw. Grundwasserkörper dürfen die Grundwasserentnahmen das verfügbare Grundwasserdargebot nicht überbeanspruchen. Zur Sicherstellung einer nachhaltigen Grundwasserbewirtschaftung sind daher nur solche Entnahmen zu genehmigen, die in Summe mit allen bestehenden Entnahmen das nutzbare Grundwasserdargebot – ermittelt auf Grundlage der langjährigen mittleren Grundwasserneubildungsmenge – nicht überschreiten und die Vorfluterfunktion der Oberflächengewässer nicht ökologisch relevant einschränken. Im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Trinkwassergewinnungsanlagen werden aufwändige Bilanzierungen durchgeführt, die für alle (zum Zeitpunkt des Verfahrens) bekannten Entnahmen ein ausreichendes Wasserdargebot gewährleisteten. Hierbei wird auch der Bedarf zur Stützung von grundwasserabhängigen Ökosystemen berücksichtigt. Daher ist bei jeder neu geplanten Entnahme Dritter die Mengenbilanzierung im Wassereinzugsgebiet neu zu ermitteln bzw. zu aktualisieren. Solange dieser Nachweis für neu beantragte Wasserrechte Dritter nicht erbracht wird, müssen die Wasserwerke ihre Zustimmung zu den Vorhaben versagen, da durch eine nicht nachhaltige Bewirtschaftung des Einzugsgebiets eine Benachteiligung der Grundwassergewinnung für die öffentliche Trinkwasserversorgung zu besorgen ist. Bei einer bereits festgestellten Überbeanspruchung des Grundwasserdargebots sind die wasserrechtlichen Erlaubnismengen für Bewässerungszwecke anzupassen.

Sollte aufgrund des Abgleichs der Wasserbilanz dem Antrag Dritter mengenmäßig entsprochen werden können, sind zukünftig folgende Anmerkungen für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Bewässerung ackerbaulicher und gärtnerischer Kulturen sowie von Betriebswasserbrunnen in den Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen

Empfehlung für Ergänzungen von Standardnebenbestimmungen in wasserrechtlichen Erlaubnissen für den Bau und Betrieb von Anlagen zur Bewässerung ackerbaulicher und gärtnerischer Kulturen:

    • Die Errichtung und der Betrieb von Betriebswasserbrunnen zur Bewässerung darf zu  keiner Beeinträchtigung der Grundwasserbeschaffenheit führen. Insbesondere Verbinden  von Grundwasserstockwerken oder das Eindringen von Oberflächenwasser  über das Aufsatzrohr oder den Ringraum sind zu verhindern. Daher sind die allgemein  anerkannten Regeln der Technik im Brunnenbau (DIN-Normen, DVGW-Regelwerk)  anzuwenden.
    • Für das Niederbringen von Bohrungen in Wasserschutzgebieten sind die Vorgaben  der zugehörigen Verordnung zu beachten. In der Regel ist eine wasserrechtliche Genehmigung
      erforderlich. Die Anforderungen an den Brunnenbau (z. B. Qualifikation  des Brunnenbauunternehmers) sind aus trinkwasserhygienischen Gründen strenger.
    • Der Bohransatzpunkt für den Brunnen ist so zu wählen, dass gute Rückbaumöglichkeiten  gewahrt werden (z. B. kein Überbauen bei späteren Baumaßnahmen).
    • Neue Brunnen sind nach Fertigstellung der Brunnen einzumessen. Innerhalb von  acht Wochen sind der zuständigen Wasserbehörde folgende Ausbaudaten und Unterlagen  zu übermitteln:
      1. a) Höhenlagen der Brunnenköpfe, Geländehöhen an Brunnenstandorten und Standortkoordinaten
      2. b) Schichtenverzeichnisse/Bohrprofile
      3. c) Ausbauzeichnungen der Brunnen
      4. d) optional können geologisch begründete Grundwasseranalysen verlangt werden
      5. e) Übersichtslageplan im Maßstab 1:25.000 und geeigneter Lageplan mit Brunnenanlage und Eigentumsverhältnissen der Nachbargrundstücke.
  • Die Brunnenabschlussbauwerke und Brunnenköpfe sind ständig so abgedichtet und  verschlossen zu halten, dass kein Oberflächenwasser eindringen oder Fremdstoffe  von Unbefugten eingebracht werden können. Auftretende Mängel sind ohne Aufforderung  unverzüglich zu beheben.
  • Desinfektionsmittel zur Entkeimung oder Chemikalien zur Brunnenregenerierung dürfen  nicht ohne wasserrechtliche Erlaubnis in die Brunnen bzw. in das Grundwasser  eingebracht werden.
  • In den Pumpenmotoren dürfen keine wassergefährdenden Stoffe eingesetzt werden  z. B. als Motorfüllung. Dies ist mittels BAM-Zertifikat oder KTW-Zulassung für die Pumpe nachzuweisen.
  • Die Anlagen dienen ausschließlich Bewässerungszwecken. Sie sind so zu errichten  und zu betreiben, dass ein Wasserrückfluss in den Brunnen (oder das Oberflächengewässer)  nicht erfolgen kann. Hierzu sind technische Sicherheitsvorkehrungen (z. B.  Rückschlagventile) einzubauen und funktionstüchtig zu halten.
  •  Zur Feststellung der entnommenen Wassermenge ist der gesamte Förderstrom über  geeignete Mengenmesseinrichtungen, wie z. B. Wasseruhren, Betriebsstundenzähler,  MID etc., zu erfassen. Die Messgeräte sind regelmäßig zu warten und ständig in  funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Defekte Geräte sind unverzüglich zu ersetzen.
  • Im Abstand von mindestens 5 Jahren ist die Mengenmesseinrichtung zu erneuern  oder die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit durch eine Fachfirma nachzuweisen.
  • Entsprechende Bescheinigungen/Belege sind sorgfältig aufzubewahren und der zuständigen  Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  • In den Brunnenköpfen ist mindestens eine wasserdicht verschließbare Öffnung (min.  1 Zoll Durchmesser) für Wasserstandsmessungen vorzusehen und der Wasserstand  regelmäßig zu messen.
  • Der Zutritt von Grundstücken ist den Behörden zu gestatten und die Brunnen zugänglich  machen.
  • Der Beginn und das Ende des Beregnungszeitraums ist der Behörde telefonisch anzuzeigen.
  • Der Betreiber der Anlage hat ein Betriebstagebuch zu führen, in dem alle betriebsrelevanten  Daten wie Pumpendatenblatt, Wartungen, besondere Vorkommnisse, Pumpenerneuerung,  Fördermengen mindestens als Monatssummen, Beginn und Ende  des Bewässerungszeitraums, Bezeichnung/Lage der bewässerten Flächen etc. fortlaufend  und die Ergebnisse von Wasserstandsmessungen zu dokumentieren sind.  Das Betriebstagebuch ist sorgfältig aufzubewahren und der zuständigen Wasserbehörde  auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  • Nach Abschluss der Feldberegnung, jedoch jeweils spätestens bis zum 01.02. eines  jeden Jahres sind die monatlichen Fördermengen des Vorjahres der zuständigen Wasserbehörde unaufgefordert in schriftlicher Form vorzulegen. Die bewässerten  Flächen sind durch Angabe der Flurstücks- oder Feldblocknummer oder als Lageplan  zu dokumentieren.
  • Der Betrieb der Anlagen hat auf der Basis eines Bewässerungsplans nach Pflanzenbedarf,  angepasst an das Wasserspeichervermögen des Bodens und unter Berücksichtigung  des Witterungsverlaufs zu erfolgen. Verdunstungs- und andere Wasserverluste sowie Nährstoffauswaschungen sind, soweit möglich, zu vermeiden.
  • Der Bewässerungsplan ist von der Landwirtschaftskammer oder einem anerkannten Institut aufzustellen und Bestandteil des Erlaubnisantrags. Die Möglichkeiten der Minimierung  von Verdunstungsverlusten sind darzustellen. Bei Wechsel der Anbaukultur ist der Bewässerungsplan entsprechend zu erneuern.
  • Bei möglicher Beeinflussung von Schutzgütern (z. B. Feuchtbiotopen) kann in den  Nebenbestimmungen ein Mindestwasserstand (z. B. an einer Grundwassermessstelle oder einem Fließgewässer) festgeschrieben werden. Bei Unterschreitung des Mindestwasserstands ist die Wasserentnahme einzustellen.
  • Aufgegebene Beregnungsbrunnen sind zum Ausschluss einer Grundwassergefährdung fachgerecht zurückzubauen.
  • Bei Beantragung von Wasserentnahmerechten zur Beregnung ist grundsätzlich zu  prüfen, ob bereits bestehende Entnahmerechte weiterhin benötigt werden oder reduziert werden können.
  • Es ist behördlicherseits sicherzustellen, dass an einer zentralen Stelle (Wasserbuch) alle Informationen über vergebene Wasserentnahmerechte unterschiedlichster Zulassungsstellen  zusammenlaufen und in eine fortlaufend aktualisierte Gesamtbilanz einfließen, um eine Auslastung eines Bilanzraumes rechtzeitig erkennen zu können.
  • Bei der Entscheidung über die Vergabe von Berechnungsrechten besteht ein Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung. Im Falle der vollständigen Ausschöpfung eines nutzbaren Grundwasserdargebots eines Wassereinzugsgebietes einer öffentlichen Wasserversorgung sind weitere Grundwasserentnahmen zu versagen.
  • Beregnungswassermengen und deren Auswirkungen auf die Grundwasserstände  sind bei der Ermittlung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Ertragsminderungen durch Grundwasserentzug einer Trinkwassergewinnung zu berücksichtigen  und zu bewerten.

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